6./ Zusammenfassend ergibt sich, dass das Verfahren unter Missachtung vergaberechtlicher Vorschriften abgewickelt worden ist, indem die Vorinstanz die Wettbewerbsbedingungen im Verlauf des Verfahrens in unzulässiger Weise geändert hat. Die Angebote sind nach einem in der Ausschreibung nicht aufgeführten Kriterium beurteilt, und bekannt gegebene Kriterien sind nicht entsprechend der Ausschreibung bewertet worden. Unter diesen Umständen ist die Verfügung vom 10. Dezember 2003 aufzuheben, und die Angelegenheit ist gestützt auf Art. 18 Abs. 1 IVöB an die Vorinstanz zurückzuweisen. Diese wird zu beachten haben, dass sie an die Zuschlagskriterien und ihre Gewichtung gebunden bleibt.