Behauptung ist für sich allein indessen nicht geeignet, den Nachweis zu erbringen, dass die Beschwerdegegnerin durch vorgängiges Mitwirken im konkreten Verfahren über einen Wissensvorsprung verfügt, der ihr gegenüber den Beschwerdeführerinnen einen unzulässigen Vorteil verschafft. Die Einladung zur Präqualifikation enthält vielmehr den Hinweis, Fragen seien an aquawet Peter Kaufmann, Grossholzweg 21,3073 Gümligen, zu richten (vgl. ABl 2003 S. 645), der nach den Akten begleitender Experte der Vorinstanz ist. Sodann bestreitet die Vorinstanz, dass ihr Betriebspersonal überhaupt Kenntnis davon hatte, wer zur Einreichung einer Offerte eingeladen worden sei.