Die Beschwerdeführerinnen begründen ihren Vorwurf, die Beschwerdegegnerin sei vorbefasst, einzig damit, sie seien vom Betriebspersonal der Vorinstanz für die Beantwortung von Fragen an die Beschwerdegegnerin verwiesen worden. Diese © Kanton St.Gallen 2025 Seite 16/19 Publikationsplattform St.Galler Gerichte