5./ Die Beschwerdeführerinnen rügen weiter, die Vorinstanz habe das Gleichbehandlungsgebot auch dadurch verletzt, dass die Beschwerdegegnerin vorbefasst sei und aus diesem Grund einen Wettbewerbsvorteil habe, der zu ihrem Ausschluss vom Verfahren führen müsse. Die Regeln der Vorbefassung betreffen die Frage, ob jemand, der bereits im Rahmen der Vorbereitung und/oder der Durchführung des Submissionsverfahrens Leistungen erbracht oder Know-how eingebracht hat, als Anbieter bzw. Zuschlagsempfänger in diesem Submissionsverfahren in Betracht kommen darf (vgl. Galli/Moser/Lang, Praxis des öffentlichen Beschaffungsrechts, Zürich, Basel, Genf, Rz. 513 ff. und BVR 2004 S. 49 ff.).