Eine "berechnete Kostengrösse von ca. Fr. 260'000.--" (vgl. S. 6 des Beurteilungsberichts) bzw. eine relative Bewertung des Preises, insbesondere auch im Hinblick auf die Qualität oder die Ausführlichkeit der zu erbringenden Leistung, ist somit nicht vorgesehen. Die Gewichtung des Kriteriums "Preis", wie sie die Vorinstanz vorgenommen hat, (Zuschlag zum Preis von Fr. 260'000.-- für ein "bereinigtes" Angebot von Fr. 271'000.--) stellt somit eine weitere substantielle Aenderung der publizierten Vorgaben dar. Sodann wirkt sie sich zu Ungunsten der Beschwerdeführerinnen aus, die in preislicher Hinsicht das günstigste Angebot eingereicht haben.