ee) Was die Benotung des Preisangebots der Beschwerdeführerinnen mit lediglich sieben Punkten anbetrifft, führt die Vorinstanz schliesslich aus, dieser Umstand und die Tatsache, dass die beiden anderen Offertpreise entsprechend proportional umgerechnet worden seien (Beschwerdegegnerin: 7 x 186'925 : 271'418 = 4.8; Drittanbieter: 7 x 186'925 : 200'000 = 6.5) führe dazu, dass der Offertpreis im Mittel 9.76 Punkte betrage (Beschwerdeführerin: 4 x 7 = 28; 40 % von 28 = 11.2; Beschwerdegegnerin: 4 x 4.8 = 19.2; 40 % von 19.2 = 7.68; Drittanbieterin: 4 x 6.5 = © Kanton St.Gallen 2025 Seite 15/19 Publikationsplattform St.Galler Gerichte