Sie vermag nicht darzutun, dass diese zum Preis, den die Beschwerdeführerinnen offeriert haben, nicht erbracht werden können. Hinzu kommt, dass die Begründung der Vorinstanz, diese "Preiskorrektur" habe lediglich dazu gedient, Unterlagen für die Vertragsverhandlungen bekommen, nicht stichhaltig ist. Verhandlungen können nach Art. 33 Abs. 1 VöB geführt werden, soweit in der Ausschreibung darauf hingewiesen wurde und sie nicht durch internationale oder interkantonale Vereinbarungen ausgeschlossen sind. Die Vorinstanz hat die Durchführung von Verhandlungen indessen ausgeschlossen (vgl. ABl 2003 S. 645; vgl. auch Art. 33 VöB und GVP 2002 Nr. 32).