Somit erweist sich auch die Aussage der Vorinstanz als haltlos, es könne nicht angehen, den Beschwerdeführerinnen in preislicher Hinsicht 10 Punkte zuzuerkennen, weil zum vornherein feststehe, dass sie den Auftrag nicht in der erforderlichen Qualität und Ausführlichkeit bewältigen könne. Soweit die Vorinstanz damit geltend machen will, die Beschwerdeführerinnen hätten den Leistungsumfang nicht richtig erfasst bzw. sie seien nicht in der Lage, die ausgeschriebenen Arbeiten in der geforderten Qualität auszuführen, sind ihre Argumente jedenfalls nicht stichhaltig. Sie vermag nicht darzutun, dass diese zum Preis, den die Beschwerdeführerinnen offeriert haben, nicht erbracht werden können.