Dies gilt umso mehr, als dem Beurteilungsbericht (S. 5) entnommen werden kann, bei allen Anbietern handle es sich um erfahrene Ingenieure im Gebiet der Siedlungsent-wässerung bzw. alle drei Anbieter seien in der Lage, den Verbands-GEP zu bearbeiten (S. 23). Somit erweist sich auch die Aussage der Vorinstanz als haltlos, es könne nicht angehen, den Beschwerdeführerinnen in preislicher Hinsicht 10 Punkte zuzuerkennen, weil zum vornherein feststehe, dass sie den Auftrag nicht in der erforderlichen Qualität und Ausführlichkeit bewältigen könne.