keine Berücksichtigung gefunden haben, ist das Vorgehen der Vorinstanz unverständlich. Art. 32 VöB bestimmt, dass der Auftraggeber bei ungewöhnlich niedrigen Angeboten zusätzliche Unterlagen und Auskünfte verlangen kann, um die Einhaltung der Teilnahmebedingungen zu prüfen. Auch behauptet die Vorinstanz nicht, die Beschwerdeführerinnen hätten ein unzulässiges Unterangebot unterbreitet (vgl. dazu VerwGE vom 6. Dezember 2002 i.S. AZ E. AG). Der Hinweis allein, der Zeitaufwand bleibe sich für alle drei Anbieter ungefähr gleich, vermag diese Aufrechnung des Offertpreises jedenfalls nicht zu rechtfertigen.