Vor der Bereinigung betrug das Verhältnis Beschwerdeführerinnen: 100 Prozent/ Beschwerdegegnerin: 179 Prozent). Die Vorinstanz hat die Angebote in dieser Hinsicht somit unter Missachtung des Gleichbehandlungsgebots verändert und die Beschwerdeführerinnen in ungerechtfertigter Weise diskriminiert.