Diese erheblichen Korrekturen am Offertpreis der Beschwerdegegnerin im Gesamtbetrag von Fr. 55'103.-- bzw. um rund einen Sechstel des offerierten Preises, sind ver-gaberechtswidrig und stellen keine Bereinigung von offensichtlichen Rechnungsfehlern und dergleichen dar. Sie haben zur Folge, dass sich die Offerte der Beschwerdeführerinnen nunmehr auf Fr. 186'925.-- (100 Prozent) beläuft, während diejenige der Beschwerdegegnerin Fr. 271'418.-- (145 Prozent) beträgt. Vor der Bereinigung betrug das Verhältnis Beschwerdeführerinnen: 100 Prozent/ Beschwerdegegnerin: 179 Prozent).