Zur Begründung wird ausgeführt, das Angebot der Beschwerdegegnerin sei fast sieben Mal höher als dasjenige ihrer Mitbewerber (Beschwerdeführerinnen: Fr. 10'320.--/Drittanbieter: 25'000.--). Dies rühre daher, dass die Beschwerdegegnerin die Position 3.3 falsch verstanden und massiv überschätzt habe. Dies stellt aber keine Berichtigung eines Rechnungsfehlers dar, zumal die Beschwerdegegnerin die Vorinstanz nach eigenen Angaben seit mehreren Jahrzehnten berät und somit vertiefte Kenntnisse über den Zustand der Gewässer hat. Die Vorinstanz hat das Angebot der Beschwerdegegnerin in dieser Hinsicht inhaltlich verändert. Sodann hat die Vorinstanz bezüglich der Nebenkosten insofern eine