cc) Im vorliegenden Fall hat die Prüfung bzw. die "Bereinigung" der Angebote dazu geführt, dass diese in unzulässiger Weise verändert worden sind. Dem Bericht "Vergleich der Honorarofferten und Vergebungsantrag" kann entnommen werden, dass die Stundenansätze, die Schätzung der erforderlichen Arbeitsstunden (Beschwerdeführerinnen: 1'264 Std.; Beschwerdegegnerin: 2'509 Std.; Drittanbieter: 1'764 Std.) und die Offertpreise der drei verbleibenden Anbieter erheblich variieren (Beschwerdeführerinnen: 184'636.--; Beschwerdegegnerin: 330'709; Drittanbieter: 228'569.--).