vielmehr sind die Offerten so zu prüfen und für den Zuschlag in Betracht zu ziehen, wie sie im Zeitpunkt der Offertöffnung vorliegen, und nicht wie sie sein könnten (vgl. Handbuch Oeffentliches Beschaffungswesen im Kanton St. Gallen, N 4 zu Art. 31 VöB mit Hinweis auf Galli/Lehmann/Rechsteiner, a.a.O., Rz. 402 f. und GVP 1999 Nr. 34). Sodann wird im Schrifttum die Auffassung vertreten, dass dann, wenn die Auftraggeberin Kriterien und technische Anforderungen im Hinblick auf Verhandlungen ändern will, sie diese Aenderungen allen am Verfahren verbleibenden Anbietern schriftlich mitzuteilen hat (vgl. GVP 1999 Nr. 34 mit Hinweisen).