Ueber die Zulässigkeit materieller Aenderungen an den Offerten enthält die VöB keine Vorschriften (GVP 1999 Nr. 34). Nach dem Eingabetermin ist die Bereinigung von Angeboten nur denkbar als vertiefte Prüfung, in deren Rahmen technische oder rechnerische Ueberlegungen gestattet sind, um die objektive Vergleichbarkeit der eingegangenen Offerten herzustellen. Diese darf aber nicht zu einer Aenderung der Angebote führen; vielmehr sind die Offerten so zu prüfen und für den Zuschlag in Betracht zu ziehen, wie sie im Zeitpunkt der Offertöffnung vorliegen, und nicht wie sie sein könnten (vgl. Handbuch Oeffentliches Beschaffungswesen im Kanton St. Gallen, N 4 zu Art.