So stellt sich bei einer nachträglichen Anpassung von Einheitspreisen die Frage, ob ein preislich an erster Stelle liegender Bewerber sich die Korrektur, z.B. eines falschen Einheitspreises, gefallen lassen muss, wenn er damit auf den zweiten oder dritten Platz zurückfällt. Sind die Vergabebehörden ohne weiteres bereit, Fehler bei den Einheitspreisen zu korrigieren, ermöglichen sie dem Bewerber, mit zwei Preisen zu operieren. Liegt er auch mit der Aufrechnung noch an der Spitze, so lässt er sich die Korrektur des Rechnungsfehlers gerne gefallen; hat dies aber ein Abrutschen in der Rangliste zur Folge, so könnte er auf dem offerierten Gesamtpreis beharren (GVP 2001 Nr. 19 mit Hinweis).