Zu den offensichtlichen Rechnungsfehlern zählen namentlich Additions- und Multiplikationsfehler (vgl. Handbuch Oeffentliches Beschaffungswesen im Kanton St. Gallen, N 3 zu Art. 31 VöB). Mit einer grosszügigen Anpassung von falschen Preisangaben und dergleichen kann einer Manipulation eines Vergabeverfahrens indessen Vorschub geleistet werden. So stellt sich bei einer nachträglichen Anpassung von Einheitspreisen die Frage, ob ein preislich an erster Stelle liegender Bewerber sich die Korrektur, z.B. eines falschen Einheitspreises, gefallen lassen muss, wenn er damit auf den zweiten oder dritten Platz zurückfällt.