Die Prüfung der Angebote nach einheitlichen Kriterien ist ein Ausfluss des Gleichbehandlungsgrundsatzes (Art. 5 VöB). Der Grundsatz der Gleichbehandlung verlangt im Rahmen der Offert-prüfung, dass die Angebote vergleichbar sind, weshalb der Auftraggeber gehalten ist, offensichtliche Schreib- und Rechnungsfehler zu korrigieren. Solche Korrekturen dürfen vom Auftraggeber ohne weiteres vorgenommen werden. Zu den offensichtlichen Rechnungsfehlern zählen namentlich Additions- und Multiplikationsfehler (vgl. Handbuch Oeffentliches Beschaffungswesen im Kanton St. Gallen, N 3 zu Art.