Die Prüfung der Offerten ist in Art. 31 VöB geregelt. Nach Art. 31 Abs. 1 VöB prüft der Auftraggeber die Angebote nach einheitlichen Kriterien. Er korrigiert offensichtliche Schreib- und Rechnungsfehler (Art. 31 Abs. 2 VöB). Sodann kann der Auftraggeber nach Art. 31 Abs. 3 VöB Erläuterungen verlangen, die schriftlich festgehalten werden, wenn Angaben eines Angebots unklar sind. Die Prüfung der Angebote nach einheitlichen Kriterien ist ein Ausfluss des Gleichbehandlungsgrundsatzes (Art. 5 VöB).