bb) Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts sind insbesondere bei der Vergebung umfangreicher und komplexer öffentlicher Arbeiten gewisse Unregelmässigkeiten kaum zu vermeiden (BGE vom 26. Juni 2000, in: ZBl 102/2001 S. 219). Wer regelmässig mit Arbeitsvergebungen zu tun hat, weiss, dass die eingereichten Devis oder Offerten fast durchwegs unvollständig sind oder Rechnungsfehler oder andere Unzulänglichkeiten aufweisen. Ein wirksamer Wettbewerb als wesentliche Zielsetzung jeder Submission gebietet es, bei der Kontrolle der Bewerbungsunterlagen nicht zu kleinlich vorzugehen.