Ebenso wenig könne es angehen, das teuerste Angebot mit einem Punkt zu gewichten, wenn feststehe, dass dieses auch aus preislicher Sicht realistisch sei. Zu berücksichtigen gewesen sei sodann, dass dem Angebot der Beschwerdegegnerin, nach Aufwand umgerechnet, der günstigere Stundensatz zugrunde liege, als demjenigen der Beschwerdeführerin. © Kanton St.Gallen 2025 Seite 11/19 Publikationsplattform St.Galler Gerichte