Die Vorinstanz begründet die Tatsache, dass das Angebot der Beschwerdeführerinnen in preislicher Hinsicht nicht mit 10 Punkten, somit mit "sehr gut" benotet worden ist, damit, bei der Bewertung des Preises müsse die Objektivität des Angebots berücksichtigt werden. Es könne nicht angehen, dem günstigsten Offertsteller 10 Punkte zu geben, wenn zum vornherein feststehe, dass der Auftrag nicht in der erforderlichen Qualität und Ausführlichkeit bewältigt werden könne. Ebenso wenig könne es angehen, das teuerste Angebot mit einem Punkt zu gewichten, wenn feststehe, dass dieses auch aus preislicher Sicht realistisch sei.