Die Vorinstanz hat die bekannt gegebene Gewichtung des Preises somit umgestellt und damit massgeblich verändert. Hinzu kommt, dass das Angebot der Beschwerdeführerinnen, was den offerierten Preis anbetrifft, mit sieben Punkten, somit mit "gut" benotet worden ist, während die Beschwerdegegnerin 4,8 Punkte erhalten hat, obschon die Vorinstanz von einem "Kostenrahmen von ca. Fr. 260'000.--" ausgeht. Die Vorinstanz begründet die Tatsache, dass das Angebot der Beschwerdeführerinnen in preislicher Hinsicht nicht mit 10 Punkten, somit mit "sehr gut" benotet worden ist, damit, bei der Bewertung des Preises müsse die Objektivität des Angebots berücksichtigt werden.