Aus der Benotungstabelle ergibt sich, dass die Beschwerdeführerinnen, was den Preis anbetrifft, 11,20 Punkte erhalten haben, während der Beschwerdegegnerin 7,68 Punkte zugeteilt worden sind. Ausgangslage dieser Berechnung ist, dass dem Preis nach der Benotungstabelle im Gegensatz zu allen andern Kriterien für sich allein ein Gewicht von 40 Prozent zukommt, während er nach den Ausschreibungsunterlagen zusammen mit Vollständigkeit und Qualität der Offerte, offerierter Zeitplan, Ortskenntnisse und Angaben zur Auftragsbearbeitung mit 40 Prozent in Rechnung gestellt wird. Die Vorinstanz hat die bekannt gegebene Gewichtung des Preises somit umgestellt und damit massgeblich verändert.