wie sie die Vorinstanz vorgenommen habe. Demzufolge hätten sie von einer direkten und absoluten Preisbewertung ausgehen dürfen. Weiter stehe fest, dass sie von dem mit der Auswertung be-trauten Fachmann der Vorinstanz am 7. November 2003 aufgefordert worden seien, den Offertpreis zu erhöhen, was ebenfalls nicht vergaberechtskonform sei.