c) Die Beschwerdeführerinnen berufen sich weiter darauf, die Vorinstanz habe das Kriterium "Preis", das bei der Frage der Günstigkeit des Angebots wesentlich ins Gewicht falle, "gedrückt". Ihre Offerte sei in preislicher Hinsicht deutlich am günstigsten und es sei mit dem Willkürverbot nicht vereinbar, dass die Offerte in dieser Hinsicht nicht die höchste Punktezahl erhalten habe. Sodann würden die Ausschreibungsunterlagen keine relative Bewertung der Komponente "Preis" vorsehen, © Kanton St.Gallen 2025 Seite 10/19 Publikationsplattform St.Galler Gerichte