Die Vorinstanz bestreitet nicht, dass das Kriterium "Kenntnisse des AVO" in den Ausschreibungsunterlagen nicht aufgeführt war, begründet ihr Vorgehen indessen damit, dass es für die Ausarbeitung des Verbands- GEP von grossem Vorteil sei, wenn der Anbieter die Abwasseranlagen des Verbandes und der Gemeinden im Perimeter, insbesondere aber die Schwachstellen des heutigen Abwasser-systems, gut kenne. Daran vermag indessen nichts zu ändern, dass der Vorwurf der Beschwerdeführerinnen berechtigt ist, die Vorinstanz habe im Verlauf des Verfahrens die Wettbewerbsbedingungen in unzulässiger Weise massgeblich verändert.