Dies wiederum hatte zur Folge, dass den Beschwerdeführerinnen 0.40 Punkte und der Beschwerdegegnerin ein Punkt veranschlagt worden sind. Die Vorinstanz bestreitet nicht, dass das Kriterium "Kenntnisse des AVO" in den Ausschreibungsunterlagen nicht aufgeführt war, begründet ihr Vorgehen indessen damit, dass es für die Ausarbeitung des Verbands- GEP von grossem Vorteil sei, wenn der Anbieter die Abwasseranlagen des Verbandes und der Gemeinden im Perimeter, insbesondere aber die Schwachstellen des heutigen Abwasser-systems, gut kenne.