cc) Was das Kriterium "Kenntnisse des AVO" anbetrifft, stellen die Beschwerdeführerinnen sodann zu Recht fest, dass dieses in den Ausschreibungsunterlagen nicht aufgeführt ist. In der Benotungstabelle ist es indessen ebenfalls unter der Rubrik "Projektorganisation" aufgeführt, die mit 10 Prozent gewichtet wird. In dieser Hinsicht wurden die Beschwerdeführerinnen mit 4 Punkten benotet, während die Beschwerdegegnerin 10 Punkte erhielt. Dies wiederum hatte zur Folge, dass den Beschwerdeführerinnen 0.40 Punkte und der Beschwerdegegnerin ein Punkt veranschlagt worden sind.