bb) Die Beschwerdeführerinnen machen nicht geltend, das Bewertungskriterium "Ortskenntnisse" sei diskriminierend. Dieses Kriterium ist unter Ziff. 9.4 der Ausschreibungsunterlagen (Ziff. 3) aufgeführt, und die Beschwerdeführerinnen haben sich dazu ausführlich geäussert (S. 16 der Honorarofferte). Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts widerspricht es dem Grundsatz von Treu und Glauben, wenn in der Beschwerde gegen den Zuschlag die Rechtswidrigkeit der Ausschreibung geltend gemacht wird.