Ansonsten würden zwangsläufig immer dieselben Unternehmer zum Zuge kommen, was mit den Anforderungen der Submissionsgesetzgebung nicht vereinbar ist. In diesem Sinne könnte etwa angeführt werden, dass aufgrund der Objektkenntnisse preisliche Vorteile zu erwarten sind oder bei allfälligen Störungen nur ein Unternehmer beigezogen bzw. zur Rechenschaft gezogen werden muss (GVP 2001 Nr. 21 und 1999 Nr.37).