b) Die Beschwerdeführerinnen rügen, die Vorinstanz habe wohl Bewertungskriterien bekannt gegeben, diese indessen nicht entsprechend der Veröffentlichung angewendet. Entgegen den Ausschreibungsunterlagen sei nachträglich das Kriterium "Kenntnis des AVO" eingeführt worden, das zudem diskriminierend sei, weil es vorbefasste Bewerber bevor- teile.