Beim Gebot, das Ausschreibungs- und Zuschlagsverfahren transparent zu gestalten, handelt es sich um eine Regel formeller Natur, deren Missachtung gegebenenfalls zur Aufhebung des Zuschlags führt. Der Zuschlagsentscheid kann nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung dann nicht aufrechterhalten werden, wenn den Bewerbern entscheidende Zuschlagskriterien vorenthalten bzw. nachträglich (während des hängigen Verfahrens) massgeblich verändert worden sind (vgl. Urteil des Bundesgerichts vom 24. August 2001 i.S. B., 2P.299/2000; ZBl 102/2001, S. 219; H. Stöckli [Hrsg.], Das Vergaberecht der Schweiz, Rechtsgrundlagen und Rechtsprechung, 5. Aufl., Freiburg 2002, U 93).