Allerdings gilt es auch hier, den Grundsatz der Verhältnismässigkeit zu wahren. So ist es nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung mit verfassungs- und vergaberechtlichen Normen vereinbar, Aenderungen hinsichtlich der bekannt gegebenen Zuschlagskriterien zu akzeptieren, wenn damit keine substantielle Aenderung der publizierten Vorgaben verbunden ist © Kanton St.Gallen 2025 Seite 7/19 Publikationsplattform St.Galler Gerichte (vgl. VerwGE vom 24. Januar 2003 i.S. F.B. AG mit Hinweis auf VerwGE vom 6. Dezember 2002 i.S. ARGE Z. mit Hinweis auf ZBl 102/2001, S. 221).