Daraus folgert es zum einen, dass die Vergabebehörde im Zeitpunkt der Ausschreibung bereits aufgestellte Unterkriterien und Schemen mit fester prozentualer Gewichtung bekanntgeben muss, sofern sie für die Vergabe darauf abzustellen gedenkt. Sodann ist es der Vergabebehörde verwehrt, derart bekannt gegebene Kriterien nach erfolgter Ausschreibung, insbesondere nach Eingang der Angebote, noch wesentlich abzuändern, so beispielsweise festgelegte Prozentsätze nachträglich zu verschieben (vgl. Urteil des Bundesgerichts vom 24. August 2001 i.S. B., 2P.299/2000). Somit bindet die Bekanntgabe der Zuschlagskriterien die Vergabebehörde. Sie verhält sich vergaberechtswidrig, wenn sie bekannt gegebene