Das Bundesgericht hat in einem am 24. August 2001 ergangenen Urteil bestätigt, dass die Vergabebehörde nach dem Transparenzgebot bei der Ausschreibung nicht nur zur Publikation der Zuschlagskriterien, sondern auch zur Bekanntgabe von deren Reihenfolge verpflichtet ist. Daraus folgert es zum einen, dass die Vergabebehörde im Zeitpunkt der Ausschreibung bereits aufgestellte Unterkriterien und Schemen mit fester prozentualer Gewichtung bekanntgeben muss, sofern sie für die Vergabe darauf abzustellen gedenkt.