Unter anderem müssen in der Einladung die Zuschlagskriterien bekanntgegeben werden, wenn keine Ausschreibungsunterlagen abgegeben werden (Art. 19 lit. f VöB). Das Bundesgericht hat entschieden, dass der Auftraggeber darüber hinaus auch im voraus die Reihenfolge der Kriterien oder zumindest ihre relative Gewichtung mitzuteilen hat (GVP 1999 Nr. 37 mit Hinweis auf BGE 125 II 86). Die Pflicht zur Bekanntgabe unter Einschluss der Gewichtung bezieht sich dabei auch auf allfällige Subkriterien (vgl. GVP 2001 Nr. 21 mit Hinweis auf Gauch/Stöckli, Thesen zum neuen Vergaberecht des Bundes, Freiburg 1999, Rz. 11.2).