ARGE S. und vom 16. September 1999 i.S. S. AG und auf Kölz/Bosshart/Röhl, Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 2. Aufl., Zürich 1999, § 9 N 7). Im vorliegenden Fall besteht kein Anlass, den Beschwerdeführerinnen ausnahmsweise uneingeschränkte Akteneinsicht zu gewähren, zumal sich alle wesentlichen Entscheidgrundlagen aus dem Bericht "Vergleich der Honorarofferten und Vergebungsantrag" ergeben, der den Beschwerdeführerinnen am 19. Januar 2004 zur Stellungnahme unterbreitet worden ist.