Nach Art. 16 Abs. 1 VRP haben die Beteiligten sodann nur soweit Einsicht in die Akten, als nicht wichtige öffentliche oder schutzwürdige private Interessen entgegenstehen. Das Verwaltungsgericht erkennt Anbietern im Rahmen eines Submissionsverfahrens ein schutzwürdiges privates Interesse zu und verweigert daher im Regelfall einem Mitkonkurrenten die Einsicht in die Kalkulationsgrundlagen eines Angebots (vgl. Cavelti/Vögeli, Verwaltungsgerichtsbarkeit im Kanton St. Gallen, St. Gallen 2003, Rz. 1129 mit Hinweis auf VerwGE vom 22. Januar 2002 i.S. ARGE S. und vom 16. September 1999 i.S. S. AG und auf Kölz/Bosshart/Röhl, Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 2. Aufl.