Anbieter müssen im Zusammenhang mit dem Nachweis der Eignung und dem Angebot häufig finanzielle Internas, Fabrikations- und Geschäftsgeheimnisse oder Know-how bekannt geben. Der in Art. 11 lit. g IVöB und Art. 6 der Verordnung über das öffentliche Beschaffungswesen (sGS 841.11, abgekürzt VöB) verankerte Grundsatz der Vertraulichkeit ist deshalb auch Ausfluss der Grundsätze der Gleichbehandlung und der Nichtdiskriminierung. Nach Art. 16 Abs. 1 VRP haben die Beteiligten sodann nur soweit Einsicht in die Akten, als nicht wichtige öffentliche oder schutzwürdige private Interessen entgegenstehen.