45 Abs. 1 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege, sGS 951.1, abgekürzt VRP). Sodann wurde die Beschwerdeschrift vom 22. Dezember 2003 rechtzeitig innerhalb der gesetzlichen Beschwerdefrist von zehn Tagen eingereicht und entspricht inhaltlich und formal den gesetzlichen Anforderungen (Art. 15 Abs. 3 IVöB sowie Art. 64 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 48 Abs. 1 VRP). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2./ Die Beschwerdeführerinnen beantragen vollständige Akteneinsicht und berufen sich u.a. auf die Vorschriften des GATT/WTO-Uebereinkommens über das öffentliche Beschaffungswesen (SR 0.632.231.422), das im vorliegenden Fall indessen nicht zur Anwendung kommt (vgl. ABl 2004, S. 19).