Die Beschwerdegegnerin nahm am 13. Februar 2004 Stellung zur zweiten Eingabe der Beschwerdeführerinnen, während die Vorinstanz auf eine Vernehmlassung verzichtete. Auf die einzelnen Vorbringen der Beteiligten wird, soweit wesentlich, in den einzelnen Erwägungen eingegangen. Darüber wird in Erwägung gezogen: