Am 14. Januar 2004 wies der Präsident des Verwaltungsgerichts das Wiedererwägungsgesuch der Kuster + Hager AG ab. Die Verfügung wurde im wesentlichen damit begründet, angesichts der von der Kuster + Hager AG eingereichten Offerte über Fr. 330'709.-- sei nicht nachvollziehbar, weshalb ihr der Zuschlag zum Preis von Fr. 260'000.-- erteilt worden sei. Sodann leuchte nicht ein, warum das von den Beschwerdeführerinnen offerierte Honorar von Fr. 184'636.-- lediglich mit sieben von zehn möglichen Punkten bewertet worden sei, obschon die Vorinstanz von einem "Kostenrahmen von ca. Fr. 260'000.--" ausgehe.