Am 5. Januar 2004 beantragte der AVO, die Beschwerde sei abzuweisen. Er führte aus, die Vergabe des Verbands-GEP sei nach sachlichen Kriterien erfolgt und somit rechtmässig. Insbesondere treffe es nicht zu, dass die ortsansässige Kuster + Hager AG bevorzugt worden sei. Auch die Kuster + Hager AG hielt am 6. Januar 2004 dafür, der Beschwerde sei keine Folge zu geben (Ziff. 1) und es sei ihr die aufschiebende Wirkung zu entziehen (Ziff. 2). Sie begründete ihre Anträge insbesondere damit, der Vorwurf, sie sei vorbefasst und habe sich unlauterer Machenschaften bedient, sei unbegründet.