Am 23. Dezember 2003 hat der Präsident des Verwaltungsgerichts dem Begehren um Erteilung der aufschiebenden Wirkung entsprochen. Er zog in Erwägung, die Tatsache, dass der Zuschlag unter anderem von Ortskenntnissen sowie Kenntnissen des AVO abhängig gemacht werde, stelle ein Indiz für eine unzulässige Bevorzugung ortsansässiger Anbieter dar. Sodann seien die Beschwerdeführerinnen aufgefordert worden, ihr Preisangebot um Fr. 63'000.-- zu erhöhen, was sie im Hinblick auf die Bewertung des Preises mit einem Gewicht von 40 Prozent erheblich benachteiligen könne.