{"Signatur": "SG_VG_001", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2004-04-23", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_VG_001_B-2003-230_2004-04-23.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-gerichte?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=4471&type=1563347022&cHash=fec58f9260579be19f6b542401047cd9", "Checksum": "d746127adf99b1580e1cb0f0c8714c1f"}, "Scrapedate": "2025-07-19", "Num": ["B 2003/230"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsgericht 23.04.2004 B 2003/230"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Verwaltungsgericht 23.04.2004 B 2003/230"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Verwaltungsgericht 23.04.2004 B 2003/230"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Verwaltungsgericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Oeffentliches Beschaffungswesen, Gleichbehandlungsgrundsatz und Diskriminierungsverbot (Art. 5, Art. 19 lit. f und Art. 34 VöB, sGS 841.11). Aenderungen der Wettbewerbsbedingungen im Verlauf des Verfahrens; Bewertung nach nicht bekannt gegebenen Kriterien (Verwaltungsgericht, B 2003/230)."}], "ScrapyJob": "446973/61/1836", "Zeit UTC": "19.07.2025 15:20:48", "Checksum": "cff6f5eeaa624e34dd8065ac7e62cdcb", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Verwaltungsgericht 23.04.2004 B 2003/230\nRegeste:\nOeffentliches Beschaffungswesen, Gleichbehandlungsgrundsatz und Diskriminierungsverbot (Art. 5, Art. 19 lit. f und Art. 34 VöB, sGS 841.11). Aenderungen der Wettbewerbsbedingungen im Verlauf des Verfahrens; Bewertung nach nicht bekannt gegebenen Kriterien (Verwaltungsgericht, B 2003/230).\n\nBehauptung ist für sich allein indessen nicht geeignet, den Nachweis zu erbringen,\ndass die Beschwerdegegnerin durch vorgängiges Mitwirken im konkreten Verfahren\nüber einen Wissensvorsprung verfügt, der ihr gegenüber den Beschwerdeführerinnen\neinen unzulässigen Vorteil verschafft. Die Einladung zur Präqualifikation enthält\nvielmehr den Hinweis, Fragen seien an aquawet Peter Kaufmann, Grossholzweg\n21,3073 Gümligen, zu richten (vgl. ABl 2003 S. 645), der nach den Akten begleitender\nExperte der Vorinstanz ist. Sodann bestreitet die Vorinstanz, dass ihr Betriebspersonal\nüberhaupt Kenntnis davon hatte, wer zur Einreichung einer Offerte eingeladen worden\nsei. Die Behauptung der Beschwerdeführerinnen, die Beschwerdegegnerin sei\nvorbefasst, ist deshalb nicht nachgewiesen.\n\n6./ Zusammenfassend ergibt sich, dass das Verfahren unter Missachtung\nvergaberechtlicher Vorschriften abgewickelt worden ist, indem die Vorinstanz die\nWettbewerbsbedingungen im Verlauf des Verfahrens in unzulässiger Weise geändert\nhat. Die Angebote sind nach einem in der Ausschreibung nicht aufgeführten Kriterium\nbeurteilt, und bekannt gegebene Kriterien sind nicht entsprechend der Ausschreibung\nbewertet worden. Unter diesen Umständen ist die Verfügung vom 10. Dezember 2003\naufzuheben, und die Angelegenheit ist gestützt auf Art. 18 Abs. 1 IVöB an die\nVorinstanz zurückzuweisen. Diese wird zu beachten haben, dass sie an die\nZuschlagskriterien und ihre Gewichtung gebunden bleibt. Weil der Drittanbieter den\nZuschlag nicht angefochten hat, sind sodann nur die Beschwerdeführerinnen und die\nBeschwerdegegnerin in das nochmals aufzurollende Verfahren einzubeziehen (vgl.\ndazu VPB 1998 Nr. 80). Eine Wiederholung des Verfahrens ist des weiteren nur\nzulässig, wenn ein wichtiger Grund im Sinn der gesetzlichen Bestimmungen vorliegt\n(vgl. dazu R. Wolf, Die Beschwerde gegen Vergabeentscheide, Eine Uebersicht über\ndie Rechtsprechung zu den neuen Rechtsmitteln, in: ZBl 1/2003, S. 26). Bei diesem\nVerfahrensausgang haben die Beschwerdeführerinnen obsiegt, auch wenn ihrem\nBegehren um Erteilung des Zuschlags nicht Folge geleistet wird.\n\na) Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend sind die amtlichen Kosten des\nBeschwerdeverfahrens der Vorinstanz aufzuerlegen (Art. 95 Abs. 1 VRP). Eine\nEntscheidgebühr von Fr. 5'000.-- ist angemessen (Ziff. 382 des Gerichtskostentarifs,\nsGS 941.12). Den Beschwerdeführerinnen ist der geleistete Kostenvorschuss von Fr.\n5'000.-- zurückzuerstatten.\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 17/19\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nNach Art. 95 Abs. 3 VRP werden vom Gemeinwesen, wenn es nicht überwiegend\nfinanzielle Interessen verfolgt, in der Regel keine amtlichen Kosten erhoben. Unter den\nBegriff \"Gemeinwesen\" fallen grundsätzlich der Staat und die Gemeinden. Gleich zu\nbehandeln sind die öffentlich-rechtlichen Körperschaften des Staates (vgl. Cavelti/\nVögeli, a.a.O., Rz. 792 mit Hinweis). Die Vorinstanz bezweckt Planung, Bau, Betrieb\nund Unterhalt einer gemein-samen zentralen Abwasserreinigungsanlage, von\nSonderbau-werken und Abwasserverbindungsleitungen (vgl. Art. 1 der Interkantonalen\nVereinbarung über den Zweckverband Abwasserverband Obersee, sGS 752.530).\nDemzufolge ist sie als Gemeinwesen im Sinn von Art. 95 Abs. 3 VRP zu betrachten. Ein\nGemeinwesen verfolgt beispielsweise dann finanzielle Interessen, wenn es um\nPerimeter-Streitigkeiten geht (vgl. ABl 1998, S. 1315) oder wenn die Veranlagung von\nKausalabgaben umstritten ist (VerwGE vom 11. November 2003 i.S. W.J.). Gemäss Art.\n27 der Zweckverbands-Vereinbarung des AVO werden die Bau- und Betriebskosten\nneben den Subventionen von Bund und Kanton durch Zahlungen der\nVerbandsgemeinden nach dem Verursacherprinzip gedeckt. Nach Art. 15 des\nVollzugsgesetzes zur eidgenössischen Gewässerschutzgesetzgebung (sGS 752.2)\nerhebt die politische Gemeinde für Erstellung und Betrieb öffentlicher Abwasseranlagen\nAbgaben nach diesem Gesetz (Abs. 1). Die Abgaben decken die nach Abzug von\nAbgeltungen von Bund und Kanton verbleibenden Kosten (Abs. 2). Dementsprechend\ngeht es um finanzielle Interessen der Vorinstanz, wenn der Zuschlag für einen\nEntwässerungsplan zur Diskussion steht. Somit sind die amtlichen Kosten zu erheben.\n\nb) Die Beschwerdeführerinnen haben Anspruch auf eine ausseramtliche Entschädigung\ndurch die Vorinstanz (Art. 98 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 98bis VRP). Ihr\nRechtsvertreter hat keine Kostennote eingereicht, weshalb die Entschädigung nach\nErmessen festzusetzen ist (Art. 6 der Honorarordnung für Rechtsanwälte und\nRechtsagenten, sGS 963.74, abgekürzt HonO). Ein Betrag von Fr. 2'500.-- (zuzüglich\n7,6 % MWSt, exkl. das Verfahren um Erteilung der aufschiebenden Wirkung) ist\nangemessen (Art. 22 Abs. 1 lit. c HonO; Art. 98ter VRP).\n\nc) Die Beschwerdegegnerin hat, nachdem sie mit ihrem Antrag, die Beschwerde sei\nabzuweisen, unterlegen ist, keinen Anspruch auf ausseramtliche Entschädigung (Art.\n98 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 98bis VRP).\n\nDemnach hat das Verwaltungsgericht zu Recht erkannt:\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 18/19\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\n1./ Die Beschwerde wird gutgeheissen. Die angefochtene Verfügung vom 10.\nDezember 2003 wird aufgehoben und die Angelegenheit wird im Sinn der Erwägungen\nan die Vorinstanz zurückgewiesen.\n\n2./ a) Die amtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 5'000.-- werden dem\nAbwasserverband Obersee auferlegt.\n\nb) Die amtlichen Kosten für die Verfügung vom 23. Dezember 2003 bezahlt der\nAbwasserverband Obersee.\n\n"}