{"Signatur": "SG_VG_001", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2004-04-23", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_VG_001_B-2003-230_2004-04-23.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-gerichte?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=4471&type=1563347022&cHash=fec58f9260579be19f6b542401047cd9", "Checksum": "d746127adf99b1580e1cb0f0c8714c1f"}, "Scrapedate": "2025-07-19", "Num": ["B 2003/230"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsgericht 23.04.2004 B 2003/230"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Verwaltungsgericht 23.04.2004 B 2003/230"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Verwaltungsgericht 23.04.2004 B 2003/230"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Verwaltungsgericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Oeffentliches Beschaffungswesen, Gleichbehandlungsgrundsatz und Diskriminierungsverbot (Art. 5, Art. 19 lit. f und Art. 34 VöB, sGS 841.11). Aenderungen der Wettbewerbsbedingungen im Verlauf des Verfahrens; Bewertung nach nicht bekannt gegebenen Kriterien (Verwaltungsgericht, B 2003/230)."}], "ScrapyJob": "446973/61/1836", "Zeit UTC": "19.07.2025 15:20:48", "Checksum": "cff6f5eeaa624e34dd8065ac7e62cdcb", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Verwaltungsgericht 23.04.2004 B 2003/230\nRegeste:\nOeffentliches Beschaffungswesen, Gleichbehandlungsgrundsatz und Diskriminierungsverbot (Art. 5, Art. 19 lit. f und Art. 34 VöB, sGS 841.11). Aenderungen der Wettbewerbsbedingungen im Verlauf des Verfahrens; Bewertung nach nicht bekannt gegebenen Kriterien (Verwaltungsgericht, B 2003/230).\n\nkeine Berücksichtigung gefunden haben, ist das Vorgehen der Vorinstanz\nunverständlich. Art. 32 VöB bestimmt, dass der Auftraggeber bei ungewöhnlich\nniedrigen Angeboten zusätzliche Unterlagen und Auskünfte verlangen kann, um die\nEinhaltung der Teilnahmebedingungen zu prüfen. Auch behauptet die Vorinstanz nicht,\ndie Beschwerdeführerinnen hätten ein unzulässiges Unterangebot unterbreitet (vgl.\ndazu VerwGE vom 6. Dezember 2002 i.S. AZ E. AG). Der Hinweis allein, der\nZeitaufwand bleibe sich für alle drei Anbieter ungefähr gleich, vermag diese\nAufrechnung des Offertpreises jedenfalls nicht zu rechtfertigen. Dies gilt umso mehr,\nals dem Beurteilungsbericht (S. 5) entnommen werden kann, bei allen Anbietern handle\nes sich um erfahrene Ingenieure im Gebiet der Siedlungsent-wässerung bzw. alle drei\nAnbieter seien in der Lage, den Verbands-GEP zu bearbeiten (S. 23). Somit erweist sich\nauch die Aussage der Vorinstanz als haltlos, es könne nicht angehen, den\nBeschwerdeführerinnen in preislicher Hinsicht 10 Punkte zuzuerkennen, weil zum\nvornherein feststehe, dass sie den Auftrag nicht in der erforderlichen Qualität und\nAusführlichkeit bewältigen könne. Soweit die Vorinstanz damit geltend machen will, die\nBeschwerdeführerinnen hätten den Leistungsumfang nicht richtig erfasst bzw. sie seien\nnicht in der Lage, die ausgeschriebenen Arbeiten in der geforderten Qualität\nauszuführen, sind ihre Argumente jedenfalls nicht stichhaltig. Sie vermag nicht\ndarzutun, dass diese zum Preis, den die Beschwerdeführerinnen offeriert haben, nicht\nerbracht werden können. Hinzu kommt, dass die Begründung der Vorinstanz, diese\n\"Preiskorrektur\" habe lediglich dazu gedient, Unterlagen für die Vertragsverhandlungen\nbekommen, nicht stichhaltig ist. Verhandlungen können nach Art. 33 Abs. 1 VöB\ngeführt werden, soweit in der Ausschreibung darauf hingewiesen wurde und sie nicht\ndurch internationale oder interkantonale Vereinbarungen ausgeschlossen sind. Die\nVorinstanz hat die Durchführung von Verhandlungen indessen ausgeschlossen (vgl. ABl\n2003 S. 645; vgl. auch Art. 33 VöB und GVP 2002 Nr. 32).\n\nee) Was die Benotung des Preisangebots der Beschwerdeführerinnen mit lediglich\nsieben Punkten anbetrifft, führt die Vorinstanz schliesslich aus, dieser Umstand und die\nTatsache, dass die beiden anderen Offertpreise entsprechend proportional\numgerechnet worden seien (Beschwerdegegnerin: 7 x 186'925 : 271'418 = 4.8;\nDrittanbieter: 7 x 186'925 : 200'000 = 6.5) führe dazu, dass der Offertpreis im Mittel\n9.76 Punkte betrage (Beschwerdeführerin: 4 x 7 = 28; 40 % von 28 = 11.2;\nBeschwerdegegnerin: 4 x 4.8 = 19.2; 40 % von 19.2 = 7.68; Drittanbieterin: 4 x 6.5 =\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 15/19\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\n26.0,; 40 % von 26.0 = 10.40), was bezogen auf das Mittel der Gesamtzahl der drei\nOfferten von 26.01 Punkten (Beschwerdegegnerin: 27.33; Beschwerdeführerinnen:\n24.60; Drittanbieter: 26.02 Punkte) einem Prozentanteil von 37.52 entspreche, weshalb\ndie Berücksichtigung des Preises mit 40 Prozent gut erreicht werde. Nach den\nAusschreibungsunter-lagen ist indessen nicht von einem \"Offertpreis im Mittel\", der\n(auch) auf der Benotung des in preislicher Hinsicht günstigsten Angebots mit sieben\nPunkten basiert, auszugehen. Der Offertpreis wird zusammen mit Vollständigkeit und\nQualität der Offerte, offeriertem Zeitplan, Ortskenntnissen und Angaben zur\nAuftragsbearbeitung mit 1-10 Punkten benotet, und die Benotung wird mit 40 Prozent\ngewichtet. Eine \"berechnete Kostengrösse von ca. Fr. 260'000.--\" (vgl. S. 6 des\nBeurteilungsberichts) bzw. eine relative Bewertung des Preises, insbesondere auch im\nHinblick auf die Qualität oder die Ausführlichkeit der zu erbringenden Leistung, ist\nsomit nicht vorgesehen. Die Gewichtung des Kriteriums \"Preis\", wie sie die Vorinstanz\nvorgenommen hat, (Zuschlag zum Preis von Fr. 260'000.-- für ein \"bereinigtes\"\nAngebot von Fr. 271'000.--) stellt somit eine weitere substantielle Aenderung der\npublizierten Vorgaben dar. Sodann wirkt sie sich zu Ungunsten der\nBeschwerdeführerinnen aus, die in preislicher Hinsicht das günstigste Angebot\neingereicht haben.\n\n5./ Die Beschwerdeführerinnen rügen weiter, die Vorinstanz habe das\nGleichbehandlungsgebot auch dadurch verletzt, dass die Beschwerdegegnerin\nvorbefasst sei und aus diesem Grund einen Wettbewerbsvorteil habe, der zu ihrem\nAusschluss vom Verfahren führen müsse.\n\nDie Regeln der Vorbefassung betreffen die Frage, ob jemand, der bereits im Rahmen\nder Vorbereitung und/oder der Durchführung des Submissionsverfahrens Leistungen\nerbracht oder Know-how eingebracht hat, als Anbieter bzw. Zuschlagsempfänger in\ndiesem Submissionsverfahren in Betracht kommen darf (vgl. Galli/Moser/Lang, Praxis\ndes öffentlichen Beschaffungsrechts, Zürich, Basel, Genf, Rz. 513 ff. und BVR 2004 S.\n49 ff.).\n\nDie Beschwerdeführerinnen begründen ihren Vorwurf, die Beschwerdegegnerin sei\nvorbefasst, einzig damit, sie seien vom Betriebspersonal der Vorinstanz für die\nBeantwortung von Fragen an die Beschwerdegegnerin verwiesen worden. Diese\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 16/19\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\n"}