{"Signatur": "SG_VG_001", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2004-04-23", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_VG_001_B-2003-230_2004-04-23.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-gerichte?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=4471&type=1563347022&cHash=fec58f9260579be19f6b542401047cd9", "Checksum": "d746127adf99b1580e1cb0f0c8714c1f"}, "Scrapedate": "2025-07-19", "Num": ["B 2003/230"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsgericht 23.04.2004 B 2003/230"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Verwaltungsgericht 23.04.2004 B 2003/230"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Verwaltungsgericht 23.04.2004 B 2003/230"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Verwaltungsgericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Oeffentliches Beschaffungswesen, Gleichbehandlungsgrundsatz und Diskriminierungsverbot (Art. 5, Art. 19 lit. f und Art. 34 VöB, sGS 841.11). Aenderungen der Wettbewerbsbedingungen im Verlauf des Verfahrens; Bewertung nach nicht bekannt gegebenen Kriterien (Verwaltungsgericht, B 2003/230)."}], "ScrapyJob": "446973/61/1836", "Zeit UTC": "19.07.2025 15:20:48", "Checksum": "cff6f5eeaa624e34dd8065ac7e62cdcb", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Verwaltungsgericht 23.04.2004 B 2003/230\nRegeste:\nOeffentliches Beschaffungswesen, Gleichbehandlungsgrundsatz und Diskriminierungsverbot (Art. 5, Art. 19 lit. f und Art. 34 VöB, sGS 841.11). Aenderungen der Wettbewerbsbedingungen im Verlauf des Verfahrens; Bewertung nach nicht bekannt gegebenen Kriterien (Verwaltungsgericht, B 2003/230).\n\nUeber die Zulässigkeit materieller Aenderungen an den Offerten enthält die VöB keine\nVorschriften (GVP 1999 Nr. 34). Nach dem Eingabetermin ist die Bereinigung von\nAngeboten nur denkbar als vertiefte Prüfung, in deren Rahmen technische oder\nrechnerische Ueberlegungen gestattet sind, um die objektive Vergleichbarkeit der\neingegangenen Offerten herzustellen. Diese darf aber nicht zu einer Aenderung der\nAngebote führen; vielmehr sind die Offerten so zu prüfen und für den Zuschlag in\nBetracht zu ziehen, wie sie im Zeitpunkt der Offertöffnung vorliegen, und nicht wie sie\nsein könnten (vgl. Handbuch Oeffentliches Beschaffungswesen im Kanton St. Gallen, N\n4 zu Art. 31 VöB mit Hinweis auf Galli/Lehmann/Rechsteiner, a.a.O., Rz. 402 f. und\nGVP 1999 Nr. 34). Sodann wird im Schrifttum die Auffassung vertreten, dass dann,\nwenn die Auftraggeberin Kriterien und technische Anforderungen im Hinblick auf\nVerhandlungen ändern will, sie diese Aenderungen allen am Verfahren verbleibenden\nAnbietern schriftlich mitzuteilen hat (vgl. GVP 1999 Nr. 34 mit Hinweisen).\n\ncc) Im vorliegenden Fall hat die Prüfung bzw. die \"Bereinigung\" der Angebote dazu\ngeführt, dass diese in unzulässiger Weise verändert worden sind. Dem Bericht\n\"Vergleich der Honorarofferten und Vergebungsantrag\" kann entnommen werden, dass\ndie Stundenansätze, die Schätzung der erforderlichen Arbeitsstunden\n(Beschwerdeführerinnen: 1'264 Std.; Beschwerdegegnerin: 2'509 Std.; Drittanbieter:\n1'764 Std.) und die Offertpreise der drei verbleibenden Anbieter erheblich variieren\n(Beschwerdeführerinnen: 184'636.--; Beschwerdegegnerin: 330'709; Drittanbieter:\n228'569.--). Die Offertpreise sind in der Folge in verschiedener Hinsicht derart bereinigt\nworden, dass die Beschwerdegegnerin, die zum Preis von Fr. 330'709.-- offeriert hatte,\nden Zuschlag zum Preis von Fr. 260'000.-- erhalten hat. Vorab wurde das Angebot der\nBeschwerdegegnerin für Pos. 3.3 \"Zustandsbericht Gewässer\" um Fr. 40'000.-- (von\nFr. 71'370.-- auf Fr. 31'370.--) gekürzt. Zur Begründung wird ausgeführt, das Angebot\nder Beschwerdegegnerin sei fast sieben Mal höher als dasjenige ihrer Mitbewerber\n(Beschwerdeführerinnen: Fr. 10'320.--/Drittanbieter: 25'000.--). Dies rühre daher, dass\ndie Beschwerdegegnerin die Position 3.3 falsch verstanden und massiv überschätzt\nhabe. Dies stellt aber keine Berichtigung eines Rechnungsfehlers dar, zumal die\nBeschwerdegegnerin die Vorinstanz nach eigenen Angaben seit mehreren Jahrzehnten\nberät und somit vertiefte Kenntnisse über den Zustand der Gewässer hat. Die\nVorinstanz hat das Angebot der Beschwerdegegnerin in dieser Hinsicht inhaltlich\nverändert. Sodann hat die Vorinstanz bezüglich der Nebenkosten insofern eine\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 13/19\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nPreiskorrektur vorgenommen, als alle drei Mitbewerber nurmehr Nebenkosten im\nBetrag von Fr. 13'897.-- offerieren. Diese nicht näher begründete\n\nNivellierung einer bestimmten Kostenkategorie wurde dadurch erreicht, dass die von\nden Beschwerdeführerinnen offerierten Nebenkosten von Fr. 11'770.-- um Fr. 2'127.--\nerhöht wurden, während die wesentlich höheren Nebenkosten der\nBeschwerdegegnerin im Betrag von Fr. 29'000.-- um Fr. 15'103.--, somit um mehr als\n50 Prozent nach unten verändert wurden.\n\nDiese erheblichen Korrekturen am Offertpreis der Beschwerdegegnerin im\nGesamtbetrag von Fr. 55'103.-- bzw. um rund einen Sechstel des offerierten Preises,\nsind ver-gaberechtswidrig und stellen keine Bereinigung von offensichtlichen\nRechnungsfehlern und dergleichen dar. Sie haben zur Folge, dass sich die Offerte der\nBeschwerdeführerinnen nunmehr auf Fr. 186'925.-- (100 Prozent) beläuft, während\ndiejenige der Beschwerdegegnerin Fr. 271'418.-- (145 Prozent) beträgt. Vor der\nBereinigung betrug das Verhältnis Beschwerdeführerinnen: 100 Prozent/\nBeschwerdegegnerin: 179 Prozent). Die Vorinstanz hat die Angebote in dieser Hinsicht\nsomit unter Missachtung des Gleichbehandlungsgebots verändert und die\nBeschwerdeführerinnen in ungerechtfertigter Weise diskriminiert.\n\ndd) Aus dem Bericht \"Vergleich der Honorarofferten und Vergebungsantrag\" ergibt sich\nweiter, dass die von der Vorinstanz in ungerechtfertigter Weise geänderten\nAngebotspreise ein weiteres Mal korrigiert worden sind. Im Hinblick darauf, dass die\ndrei im Gebiet der Siedlungsentwässerung erfahrenen Anbieter für die einzelnen\nArbeiten in zeitlicher Hinsicht ungefähr gleich viel Aufwand haben, wurden diejenigen\nPositionen angepasst, bei denen die geschätzten Arbeitsstunden extrem auseinander\nliegen. Den Beschwerdeführerinnen wurden für die Positionen 3.3 \"Zustandsbericht\nGewässer\", 3.8 \"Zustandsbericht Gefahren\", 4.3 \"Entwicklung Berechnungsmodell\",\n5.3 \"und 5.11 \"Finanzierung Abwasserentsorgung\" insgesamt Fr. 63'000.--\naufgerechnet, während der Beschwerdegegnerin für die Positionen 4.2\n\"Aufgabenformulierung Konzept\" und 4.6 \"Wahl Bewirtschaftungskonzept\" insgesamt\nFr. 11'000.-- abgezogen wurden. Sodann sind die Beschwerdeführerinnen\nunbestrittenermassen aufgefordert worden, den offerierten Preis um Fr. 63'000.-- zu\nerhöhen. Auch wenn diese Korrekturen im Zusammenhang mit dem Offertvergleich\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 14/19\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\n"}