{"Signatur": "SG_VG_001", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2004-04-23", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_VG_001_B-2003-230_2004-04-23.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-gerichte?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=4471&type=1563347022&cHash=fec58f9260579be19f6b542401047cd9", "Checksum": "d746127adf99b1580e1cb0f0c8714c1f"}, "Scrapedate": "2025-07-19", "Num": ["B 2003/230"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsgericht 23.04.2004 B 2003/230"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Verwaltungsgericht 23.04.2004 B 2003/230"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Verwaltungsgericht 23.04.2004 B 2003/230"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Verwaltungsgericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Oeffentliches Beschaffungswesen, Gleichbehandlungsgrundsatz und Diskriminierungsverbot (Art. 5, Art. 19 lit. f und Art. 34 VöB, sGS 841.11). Aenderungen der Wettbewerbsbedingungen im Verlauf des Verfahrens; Bewertung nach nicht bekannt gegebenen Kriterien (Verwaltungsgericht, B 2003/230)."}], "ScrapyJob": "446973/61/1836", "Zeit UTC": "19.07.2025 15:20:48", "Checksum": "cff6f5eeaa624e34dd8065ac7e62cdcb", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Verwaltungsgericht 23.04.2004 B 2003/230\nRegeste:\nOeffentliches Beschaffungswesen, Gleichbehandlungsgrundsatz und Diskriminierungsverbot (Art. 5, Art. 19 lit. f und Art. 34 VöB, sGS 841.11). Aenderungen der Wettbewerbsbedingungen im Verlauf des Verfahrens; Bewertung nach nicht bekannt gegebenen Kriterien (Verwaltungsgericht, B 2003/230).\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 10/19\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nwie sie die Vorinstanz vorgenommen habe. Demzufolge hätten sie von einer direkten\nund absoluten Preisbewertung ausgehen dürfen. Weiter stehe fest, dass sie von dem\nmit der Auswertung be-trauten Fachmann der Vorinstanz am 7. November 2003\naufgefordert worden seien, den Offertpreis zu erhöhen, was ebenfalls nicht\nvergaberechtskonform sei.\n\naa) Die Beschwerdeführerinnen haben die Ausarbeitung des Verbands-GEP zu einem\nPreis von Fr. 184'636.-- offeriert. Demgegenüber hat die Beschwerdegegnerin angeboten, die ausgeschriebenen Arbeiten zum Preis von Fr. 330'709.-- auszuführen, und\nder Zuschlag ist ihr zum Preis von Fr. 260'000.-- erteilt worden. Aus der\nBenotungstabelle ergibt sich, dass die Beschwerdeführerinnen, was den Preis\nanbetrifft, 11,20 Punkte erhalten haben, während der Beschwerdegegnerin 7,68 Punkte\nzugeteilt worden sind. Ausgangslage dieser Berechnung ist, dass dem Preis nach der\nBenotungstabelle im Gegensatz zu allen andern Kriterien für sich allein ein Gewicht von\n40 Prozent zukommt, während er nach den Ausschreibungsunterlagen zusammen mit\nVollständigkeit und Qualität der Offerte, offerierter Zeitplan, Ortskenntnisse und\nAngaben zur Auftragsbearbeitung mit 40 Prozent in Rechnung gestellt wird. Die\nVorinstanz hat die bekannt gegebene Gewichtung des Preises somit umgestellt und\ndamit massgeblich verändert. Hinzu kommt, dass das Angebot der\nBeschwerdeführerinnen, was den offerierten Preis anbetrifft, mit sieben Punkten, somit\nmit \"gut\" benotet worden ist, während die Beschwerdegegnerin 4,8 Punkte erhalten\nhat, obschon die Vorinstanz von einem \"Kostenrahmen von ca. Fr. 260'000.--\"\nausgeht. Die Vorinstanz begründet die Tatsache, dass das Angebot der\nBeschwerdeführerinnen in preislicher Hinsicht nicht mit 10 Punkten, somit mit \"sehr\ngut\" benotet worden ist, damit, bei der Bewertung des Preises müsse die Objektivität\ndes Angebots berücksichtigt werden. Es könne nicht angehen, dem günstigsten\nOffertsteller 10 Punkte zu geben, wenn zum vornherein feststehe, dass der Auftrag\nnicht in der erforderlichen Qualität und Ausführlichkeit bewältigt werden könne. Ebenso\nwenig könne es angehen, das teuerste Angebot mit einem Punkt zu gewichten, wenn\nfeststehe, dass dieses auch aus preislicher Sicht realistisch sei. Zu berücksichtigen\ngewesen sei sodann, dass dem Angebot der Beschwerdegegnerin, nach Aufwand\numgerechnet, der günstigere Stundensatz zugrunde liege, als demjenigen der\nBeschwerdeführerin.\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 11/19\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nbb) Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts sind insbesondere bei der\nVergebung umfangreicher und komplexer öffentlicher Arbeiten gewisse\nUnregelmässigkeiten kaum zu vermeiden (BGE vom 26. Juni 2000, in: ZBl 102/2001 S.\n219). Wer regelmässig mit Arbeitsvergebungen zu tun hat, weiss, dass die\neingereichten Devis oder Offerten fast durchwegs unvollständig sind oder\nRechnungsfehler oder andere Unzulänglichkeiten aufweisen. Ein wirksamer\nWettbewerb als wesentliche Zielsetzung jeder Submission gebietet es, bei der\nKontrolle der Bewerbungsunterlagen nicht zu kleinlich vorzugehen.\n\nDie Prüfung der Offerten ist in Art. 31 VöB geregelt. Nach Art. 31 Abs. 1 VöB prüft der\nAuftraggeber die Angebote nach einheitlichen Kriterien. Er korrigiert offensichtliche\nSchreib- und Rechnungsfehler (Art. 31 Abs. 2 VöB). Sodann kann der Auftraggeber\nnach Art. 31 Abs. 3 VöB Erläuterungen verlangen, die schriftlich festgehalten werden,\nwenn Angaben eines Angebots unklar sind. Die Prüfung der Angebote nach\neinheitlichen Kriterien ist ein Ausfluss des Gleichbehandlungsgrundsatzes (Art. 5 VöB).\nDer Grundsatz der Gleichbehandlung verlangt im Rahmen der Offert-prüfung, dass die\nAngebote vergleichbar sind, weshalb der Auftraggeber gehalten ist, offensichtliche\nSchreib- und Rechnungsfehler zu korrigieren. Solche Korrekturen dürfen vom\nAuftraggeber ohne weiteres vorgenommen werden. Zu den offensichtlichen\nRechnungsfehlern zählen namentlich Additions- und Multiplikationsfehler (vgl.\nHandbuch Oeffentliches Beschaffungswesen im Kanton St. Gallen, N 3 zu Art. 31 VöB).\nMit einer grosszügigen Anpassung von falschen Preisangaben und dergleichen kann\neiner Manipulation eines Vergabeverfahrens indessen Vorschub geleistet werden. So\nstellt sich bei einer nachträglichen Anpassung von Einheitspreisen die Frage, ob ein\npreislich an erster Stelle liegender Bewerber sich die Korrektur, z.B. eines falschen\nEinheitspreises, gefallen lassen muss, wenn er damit auf den zweiten oder dritten Platz\nzurückfällt. Sind die Vergabebehörden ohne weiteres bereit, Fehler bei den\nEinheitspreisen zu korrigieren, ermöglichen sie dem Bewerber, mit zwei Preisen zu\noperieren. Liegt er auch mit der Aufrechnung noch an der Spitze, so lässt er sich die\nKorrektur des Rechnungsfehlers gerne gefallen; hat dies aber ein Abrutschen in der\nRangliste zur Folge, so könnte er auf dem offerierten Gesamtpreis beharren (GVP 2001\nNr. 19 mit Hinweis).\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 12/19\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\n"}